Ganztagsplatz – Bericht Umsetzung und Organisation

Ab 1.August 2026 wird es den Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz geben, der im SGB VIII verankert ist. Die Ziele des Gesetzes sind:

+ Mehr Zeit für individuelle Förderung
+ Bessere Teilhabechancen für benachteiligte Kinder
+ Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
+ Betreuungslücke im Übergang von Kita zur Grundschule schließen

Der gesetzliche Anspruch umfasst einen Betreuungsumfang von acht Stunden sowohl an allen fünf Werktagen als auch in den Schulferien, inklusive Mittagsverpflegung.
Die Wahrnehmung der Planungsverantwortung muss nach §§ 79, 80 SGB VIII im Rahmen der Jugendhilfeplanung erfolgen und sieht vor, dass rechtzeitig ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot gemäß den gesetzlichen Vorgaben geschaffen wird.

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Zukunftsträchtige Verkehrsplanung und Aufenthaltsqualität in den Fokus rücken: keine mehrstöckige KuBiC-Tiefgarage

Verkehrsplanung und Aufenthaltsqualität in den Fokus rücken: keine mehrstöckige KuBiC-Tiefgarage

Der Kultur- und Bildungscampus Frankenhof soll zum attraktiven Tagungs- und Seminarhaus im Herzen der Stadt werden. Im Areal an der Südlichen Stadtmauerstraße soll neben Jugendkunst- und Musikschule auch eine Kindertagesstätte eingerichtet werden. Nun sorgen Planungen einer Tiefgarage am KuBiC für Aufsehen. So hatte die Stadtverwaltung im jüngsten UVPA eine Beschlussvorlage mit einer einstöckigen Tiefgarage (138 Stellplätze) vorgestellt. Nun fordern Teile der Kooperation aus CSU und SPD dort eine zweistöckige Tiefgarage mit 276 Stellplätzen, was eine Reihe von Problemen mit sich bringen würde.
Die Grüne/GL-Fraktionsvorsitzende Dr. Birgit Marenbach hierzu: „Eine zweistöckige Tiefgarage lockt Verkehr in relativ verkehrsberuhigte Innenstadtbereiche. Gerade dort, wo die Achse der Wissenschaft entsteht und die Stadt-Umland-Bahn fahren soll, sind hunderte zusätzlicher Durchfahrten kontraproduktiv und widersprächen den beschlossenen Zielen der Mobilitätswende.“

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Durchsetzung der Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen

Bezugnehmend u.a. auf die Bürger*innenversammlung Innenstadt: In Erlangen gibt es einige verkehrsberuhigte Bereiche, auf denen trotz baulicher Maßnahmen (z. B. spezieller Oberfläche der Fahrbahn, Fußverkehr vollständig auf der Fahrbahn in alle Richtungen) oft erhöhte Geschwindigkeiten zu beobachten sind.
Als Beispiele sind hier die Raumerstraße, Südliche Stadtmauerstraße, vor dem Frankenhof/KUBIC bzw. die Westliche Stadtmauerstraße im Bereich der Gerbereiunterführung und Nördl. Hauptstraße zu nennen.

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Umsetzung der Freiflächengestaltungssatzung

Bei neueren Bauvorhaben werden nicht selten Freiflächen nahezu komplett versiegelt. Unbebaute Flächen älterer Nachbarhäuser sind dagegen oft grün und bepflanzt. Trotz Nachverdichtung müssen innerstädtische Freiflächen und Vegetation aus klimatischen, ökologischen, stadtgestalterischen Gründen und zur Sicherung der Lebensqualität erhalten bleiben.

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Schulisches Schutzkonzept zur Prävention von sexualisierter Gewalt

Sexualisierte Gewalt gibt es überall. Statistisch betrachtet sitzen in jeder Schulklasse ein bis zwei Schüler:innen, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind (1). Mit Schutzkonzepten zur Prävention sexualisierter Gewalt an allen Orten, wo sich Kinder und Jugendliche aufhalten, kann Licht ins große Dunkelfeld gebracht und Betroffenen schneller geholfen werden. Es handelt sich also um ein Qualitätsmerkmal für gelebten Kinderschutz.
Da wegen der Schulpflicht jedes Kind in die Schule gehen muss, kommt der Schule eine besondere Bedeutung als Kinder- und Jugendschutzort zu. Um dies hervorzuheben, startete im Jahr 2016 die Initiative „Schule gegen sexuelle Gewalt“ von dem damaligen Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs zusammen mit den Kultusbehörden der Länder. Dabei soll jede Schule in Deutschland ein passgenaues Konzept zum Schutz vor sexualisierter Gewalt entwickeln.

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Bericht Arbeitszeiterfassung Lehrkräfte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im September 2022 ein Urteil gefällt, das auch gravierende Auswirkungen auf die Arbeit von Lehrerinnen und Lehrern haben kann. Die Richter stellten demnach fest, dass es eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten von abhängig Beschäftigten gibt. Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, heißt es im Urteil.

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