Gestaltung der Schaufenster von Spielhallen und Wettbüros in der historischen Innenstadt

Eine ganzflächige Fensterbeklebung  ist nach der Werbeanlagen­satzung untersagt. Ganzflächig mit Werbung bedruckte Vorhänge oder bedruckte Jalousien werden in der Satzung allerdings nicht verboten, obwohl sie dieselbe unästhetische Wirkung haben, wie die Beklebungen, und dem Charakter der historischen Altstadt entgegenlaufen.

Stadtratsantrag

Von der Stadt ist eine ganzflächige Fensterbeklebung nach § 3 der Werbeanlagen­satzung untersagt. Ganzflächig mit Werbung bedruckte Vorhänge oder bedruckte Jalousien werden in der Satzung allerdings nicht verboten, obwohl sie dieselbe unästhetische Wirkung haben, wie die Beklebungen, und dem Charakter der historischen Altstadt entgegenlaufen.

Daher stellen wir den Antrag, folgende Ergänzung in die o.g. Satzung aufzunehmen.

Ergänzung zu § 3 Punkt 10:

Ebenso untersagt sind ganzflächig mit Werbung bedruckte Vorhänge oder Jalousien, auch hier darf die mit Werbung bedruckte Fläche maximal 1/5
der Vorhangfläche betragen.

Dr. Birgit Marenbach

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