Verwendung von Recycling-Papier in Schulen

Ergänzend zu unserem Antrag „Verwendung von Recycling-Papier in Verwaltung und städtischen Tochtergesellschaften“ beantragen wir: Auch in den Erlanger Schulen wird grundsätzlich Recyclingpapier verwendet …

 

Stadtratsantrag

Ergänzend zu unserem Antrag Nr. 237/06 vom 4.12.2006 „Verwendung von Recycling-Papier in Verwaltung und städtischen Tochtergesellschaften“ beantragen wir:

Auch in den Erlanger Schulen wird grundsätzlich Recyclingpapier verwendet.

Außerdem wird regelmäßig ein Informationsblatt an die Eltern herausgegeben, das den Kauf von Schulheften, Blöcken usw. aus Recyclingpapier empfiehlt.

 

Als Begründung verweisen wir im wesentlichen auf unseren Antrag vom 4.12.2006, möchten aber zu beiden Anträgen ausdrücklich auf die Rechtslage hinweisen:

Das Bayerische Abfallgesetz vom 9.8.1996 nennt in Artikel 1 eine klare Zielhierarchie: Abfallvermeidung und Schadstoffminimierung haben Vorrang; die stoffliche Abfallverwertung ist der sonstigen Abfallbehandlung und der Abfallablagerung vorzuziehen.

Während diese Zielvorgaben für das Handeln privater Personen oder Firmen lediglich empfehlenden Charakter haben, werden die Pflichten der öffentlichen Hand in Artikel 2 genauer benannt: „Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beitragen, dass die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.“ Im folgenden Abschnitt wird ausdrücklich auf die Beschaffung Bezug genommen.

Die öffentliche Hand hat also die Gesetzesziele nicht nur zu beachten, sondern sie hat „vorbildhaft“ zu ihrer Realisierung beizutragen. Daraus folgt zwingend, dass Recyclingware zu bevorzugen ist, ganz besonders natürlich in einem Bereich, in dem aus Altpapier hergestellte Ware auf dem Markt fest eingeführt ist und keine nennenswerten Qualitätsunterschiede bestehen.

Parallel dazu wurde im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes (27.9.1994) eine Zielvorstellung formuliert. Es heißt in § 1: „Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.“ In § 37 wird die öffentliche Hand dazu verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung dieses Zweckes beizutragen.

Die Verwendung von Papier, das nicht aus Recyclingmaterial besteht, ist im Bereich der öffentlichen Hand deshalb unzulässig. Dies gilt nicht nur für kommunale und staatliche Institutionen, sondern auch für Einrichtungen, in denen diese einen beherrschenden Einfluss ausüben.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.