Stadtrat soll Mindestlohn beschließen

Nach SGB II muss ein Arbeitsloser jede Arbeit annehmen, die nicht „unzumutbar“ ist …

Antrag

1. Der Stadtrat legt einen minimalen zumutbaren Brutto-Stundenlohn fest. Die Höhe dieses Mindestlohnes soll alle 3 Jahre überprüft werden.

2. Arbeitslose im ALG2 und Sozialhilfeempfänger (SGB XII) dürfen Arbeit ablehnen, deren Lohn unter dem von Stadtrat festgelegten minimalen zumutbaren Brutto-Stundenlohn liegt. Dies wird auch in die Eingliederungsvereinbarungen aufgenommen.

Begründung:

Nach SGB II muss ein Arbeitsloser jede Arbeit annehmen, die nicht „unzumutbar“ ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff „zumutbar“ ist von der Stadt Erlangen auszulegen. Genau das will dieser Antrag.
Die sog. Eingliederungsvereinbarung ist das Dokument, in dem die Rechte und Pflichten der Ar-beitslosen festgelegt werden. Der Verstoß gegen diese Vereinbarung führt zu empfindlichen Stra-fen. Daher gehört der Hinweis auf den minimalen zumutbaren Stundenlohn in diese Vereinbarung.

Wir trennen im Antrag die Höhe des minimalen zumutbaren Stundenlohns bewusst von der Grundsatzentscheidung, da ein Konsens über die Höhe schwieriger sein dürfte.

Wir halten 10 Euro für notwendig, damit Alleinstehende, die Vollzeit arbeiten, nicht unter die Armutsschwelle (nach UNO Definition) rutschen.

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