Recyclingpapier an Schulen

In den Schulen soll grundsätzlich Recycling-Papier verwendet und an die Eltern eine Empfehlung für  Recyclingprodukte verteilt werden.

Stadtratsantrag

Ergänzend zu unserem Antrag vom Dezember 2006 „Verwendung von Recycling-Papier in Verwaltung und städtischen Tochtergesellschaften“ haben wir im Januar 2007 beantragt:

„Auch in den Erlanger Schulen wird grundsätzlich Recyclingpapier verwendet.
Außerdem wird regelmäßig ein Informationsblatt an die Eltern herausgegeben, das den Kauf von Schulheften, Blöcken usw. aus Recyclingpapier empfiehlt.“

Dieser Antrag wurde vom Schulausschuss am 19.04.2007 einstimmig beschlossen. Die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Energiefragen führte dazu aus:

„Die derzeitige Verwendung von Recycling-Papier an den Erlanger Schulen soll erhöht werden.
– Empfehlung an die Schulleitungen, bei der Beschaffung von Papierartikeln (wie Versandtaschen, Briefpapier etc.) auf die Umweltfreundlichkeit verbindlich zu achten.
– Bewusstseinsbildung bei Schülerinnen und Schülern und Eltern, verstärkt Unterrichtsmaterialien (Hefte, Blöcke, Zeichenpapier etc.) auf Recycling-Basis zu verwenden.“

Nach unseren Beobachtung sind jedoch seitdem keine regelmäßige Empfehlungen an die Eltern für Recyclingprodukte verteilt worden. Außerdem haben wir nicht den Eindruck, dass in allen Schulen grundsätzlich Recyclingpapier verwendet wird.

Wir beantragen deshalb:

Zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 wird von den Schulleitungen an alle Eltern auch ein Informationsschreiben mit der Empfehlung von Recyclingprodukten verteilt.
Die Schulleitungen werden gebeten, grundsätzlich auf Recyclingpapier umzustellen.

Als Begründung verweisen wir auf unsere damaligen Anträge dazu und weisen nochmals auf die Rechtslage hin:

Das Bayerische Abfallgesetz vom 9.8.1996 nennt in Artikel 1 eine klare Zielhierarchie: Abfallvermeidung und Schadstoffminimierung haben Vorrang; die stoffliche Abfallverwertung ist der sonstigen Abfallbehandlung und der Abfallablagerung vorzuziehen.
Während diese Zielvorgaben für das Handeln privater Personen oder Firmen lediglich empfehlenden Charakter haben, werden die Pflichten der öffentlichen Hand in Artikel 2 genauer benannt: „Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beitragen, dass die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.“ Im folgenden Abschnitt wird ausdrücklich auf die Beschaffung Bezug genommen.
Die öffentliche Hand hat also die Gesetzesziele nicht nur zu beachten, sondern sie hat „vorbildhaft“ zu ihrer Realisierung beizutragen. Daraus folgt zwingend, dass Recyclingware zu bevorzugen ist, ganz besonders natürlich in einem Bereich, in dem aus Altpapier hergestellte Ware auf dem Markt fest eingeführt ist und keine nennenswerten Qualitätsunterschiede bestehen.
Parallel dazu wurde im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes (27.9.1994) eine Zielvorstellung formuliert. Es heißt in § 1: „Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.“ In § 37 wird die öffentliche Hand dazu verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung dieses Zweckes beizutragen.
Die Verwendung von Papier, das nicht aus Recyclingmaterial besteht, ist im Bereich der öffentlichen Hand deshalb unzulässig. Dies gilt nicht nur für kommunale und staatliche Institutionen, sondern auch für Einrichtungen, in denen diese einen beherrschenden Einfluss ausüben.

Susanne Lender-Cassens

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