Gemäß Artikel 94 Abs. 3 Bayerischer Gemeindeordnung (GO) sind die Kommunen verpflichtet, über Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstellen. Dieser muss unter anderem die Bezüge der geschäftsführenden Organe enthalten.
Antrag
Gemäß Artikel 94 Abs. 3 Bayerischer Gemeindeordnung (GO) sind die Kommunen verpflichtet, über Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstellen. Dieser muss unter anderem die Bezüge der geschäftsführenden Organe enthalten. Nach der zutreffenden Kommentierung bei Mason/Samper soll dadurch für die Gemeinde und die Rechtsaufsichtsbehörde eine größere Transparenz geschaffen und die Höhe der Bezüge angemessen begrenzt werden. Aus diesen Gründen halten auch wir diese Regelung für sinnvoll und notwendig.
Die genannte Regelung steht aber unter Umständen in Widerspruch zu § 286 Abs. 4 Han-delsgesetzbuch (HGB). Nach der dort genannten Vorschrift können die geschäftsführenden Organe unter Umständen verlangen, dass die Bezüge der geschäftsführenden Organe nicht veröffentlicht werden.
Da der bayerische Gesetzgeber diesen Widerspruch von Anfang an gesehen hat, hat er in Artikel 94 Abs. 1 Ziffer 5 GO geregelt, dass die Kommunen darauf hinzuwirken haben, dass jedes Mitglied eines geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne von § 285 Nr. 9 a HGB der Gemeinde jährlich zur Veröffentlichung entsprechend Artikel 94 Abs. 3 Satz 3 GO mitzutei-len.
Insoweit bitten wir um Mitteilung,
bei welchen Geschäftsführern in Erlangen eine entsprechende vertragliche Regelung von der Stadt getroffen wurde, und bei welchen nicht.
Weiterhin beantragen wir,
künftig bei allen Mitgliedern des geschäftsführenden Unternehmensorgans eine Re-gelung im Sinne von Artikel 94 Abs. 1 Ziffer 5 GO mit aufzunehmen. Bei bereits vorhandenen Verträgen sollte versucht werden, nachträglich eine entsprechende Rege-lung zu vereinbaren.