Nachträgliche Lärmschutzansprüche

Die Verwaltung soll überprüfen, ob und an welchen Autobahnen, Bundes- und Staatsstraßen die AnwohnerInnen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nun Lärmschutzansprüche geltend machen können

Stadtratsantrag

Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann ein betroffener Anwohner nach Bestandskraft einer Planfeststellung nachträgliche Schutzanordnungen (z.B. Lärmschutzwälle) verlangen, wenn es sich zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses um nicht voraussehbare Wirkungen handelt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht nun folgende Präzisierung vorgenommen: Nicht vorraussehbare Wirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses liegen auch vor, soweit es um eine Lärmentwicklung geht, die nach dem im Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Prognosezeitraum (häufig nur 10 bis 15 Jahre) erfolgen.

Eine solche Lärmentwicklung ist erheblich, wenn sie die Grenz- und Richtwerte um mehr als 3 dB(A) überschreiten.

Eine solche Lärmentwicklung ist auch unterhalb dieser Schwelle erheblich, wenn die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird (in Wohngebieten für den Beurteilungspegel 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.

Da die jüngere Verkehrsentwicklung wohl in sehr vielen Fällen über die einer Planfeststellung zugrundeliegenden Prognosen hinausgeht, löst die ggf. nachträgliche Planergänzungsansprüche aus. Das 3 dB-Kriterium wird in der Regel dann überschritten, wenn der aktuelle Verkehr doppelt so hoch ist, wie zum Ende des Prognosezeitraums angesetzt.

Wir beantragen dazu:

Die Verwaltung soll überprüfen, ob und an welchen Autobahnen, Bundes- und Staatsstraßen die AnwohnerInnen nun Lärmschutzansprüche geltend machen können und die betroffenen BürgerInnen bei der Durchsetzung derselben beraten und unterstützen.

Harald Bußmann

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.