Hartz IV – Höchstmieten und Wohnung bei Trennung

Bei EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II und SozialhilfeempfängerInnen wird die Miete von der Stadt Erlangen übernommen, soweit diese angemessen ist.
Zumindest auf dem freien Wohnungsmarkt ist es kaum möglich, Wohnungen zu finden, bei denen die Mieten nicht über den vom Stadtrat beschlossenen Höchstgrenzen liegen.

Antrag

Bei EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II und SozialhilfeempfängerInnen wird die Miete von der Stadt Erlangen übernommen, soweit diese angemessen ist. Mit Beschluss vom 6.10.2004 hat der Stadtrat die Höchstmieten festgesetzt, die noch als angemessen erachtet werden. Bei Alleinstehenden beträgt diese 300,00 Euro monatlich, bei 2-Personen-Haushalten 365,00 Euro monatlich und bei 3-Personen-Haushalten 435,00 Euro monatlich. Dabei handelt es sich um die so genannte Brutto-Kaltmiete, d. h. um die Miete einschließlich aller Nebenkosten ohne Heizkosten.

Nach Mitteilung des Sozialamtes wird derzeit so verfahren, dass die Haushalte, deren Miete mehr als 10 % über diesen Höchstbeträgen liegt, aufgefordert werden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Sollten die betroffenen Haushalte trotz dieser Aufforderung sich nicht um eine neue preiswertere Wohnung bemühen, d. h. entweder keine neue Wohnung su-chen oder eine angebotene preisgünstigere Wohnung ablehnen, wird 6 Monate nach Erhalt der Aufforderung der Mietzuschuss bei Einzelhaushalten auf 218,00   monatlich, bei 2-Personen-Haushalten auf 283,00   monatlich und bei 3-Personen-Haushalten auf 323,00   monatlich gekürzt. Dies bedeutet angesichts der Höhe des Arbeitslosengeldes II bzw. der Sozialhilfe, dass sich dann die Betroffenen die Miete für ihre Wohnung tatsächlich nicht mehr leisten können.

Zumindest auf dem freien Wohnungsmarkt ist es kaum möglich, Wohnungen zu finden, bei denen die Mieten nicht über den vom Stadtrat beschlossenen Höchstgrenzen liegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vor allem Nebenkosten sich in den letzten Jahren ständig erhöht haben. Mittlerweile liegen diese ohne Heizkosten bei circa 2,00   pro Quadratme-ter.

Nach unserer Kenntnis kommt es relativ häufig vor, dass die Brutto-Kaltmieten der Betrof-fenen nur knapp über der derzeitigen Grenze von 110 % der vom Stadtrat beschlossenen Höchstmiete liegen. Zumindest in diesen Fällen ist ein Umzug in eine billigere Wohnung durchaus problematisch. Zum einen fallen durch diesen Umzug Unkosten in Form von Um-zugskosten, Renovierungskosten für die alte Wohnung und Renovierungskosten für die neue Wohnung an, die von der Stadt Erlangen zu übernehmen wären. Außerdem werden häufig durch einen solchen Umzug soziale Bindungen zerstört. Als Beispiel sei hier genannt eine Alleinerziehende mit zwei schulpflichtigen Kindern. Da selbst im sozialen Wohnungsbau in Erlangen nicht sehr viele Wohnungen existieren, bei denen die Miete die beschlossenen Höchstgrenzen nicht übersteigt, ist es sehr wahrscheinlich, dass dieser Haushalt dann in eine ganz andere Gegend von Erlangen umziehen müsste. Schulwechsel und Ähnliches wä-ren die Folgen.

Wir beantragen daher,

das Sozialamt anzuweisen, in solchen Fällen den Betroffenen die Möglichkeit einzu-räumen, die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der vom Sozialamt ak-zeptierten Miete von 110 % der vom Stadtrat beschlossenen Höchstmiete selber zu zahlen und dann in ihrer bisherigen Wohnung bleiben zu können.

Ein weiteres Problem besteht aus unserer Sicht bei einer Trennung. Bei einer Trennung zieht in der Regel ein Ehepartner aus der bisherigen Wohnung aus. Dies führt in der Regel dazu, dass die Ehewohnung für den verbleibenden Ehepartner eventuell mit Kindern zu groß und zu teuer nach den vorgenannten Richtlinien des Sozialamtes ist. In diesem Fall erfolgt dann die Aufforderung vom Sozialamt, sich innerhalb von 6 Monaten eine billigere Wohnung zu suchen. Bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten bedeutet dies, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehepartner innerhalb von 3 Monaten nach dem Auszug seines Ehepartners eine neue Wohnung anmieten muss, da eine Kündigung des bestehenden Miet-vertrages vor Anmietung einer neuen Wohnung ein sehr gefährliches Unterfangen wäre, was für den Betroffenen sicherlich nicht zumutbar wäre. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass Ehepaare mindestens 1 Jahr getrennt leben müssen, bevor sie die Scheidung beantragen können, damit die Möglichkeit einer Aussöhnung be-steht. Sollte aber nunmehr die Ehewohnung aufgrund der Praxis des Sozialamtes spätestens drei Monate nach der Trennung gekündigt werden müssen, ergibt sich das Problem, dass bei einer Aussöhnung keine Wohnung mehr vorhanden ist, die für die beiden Ehepartner groß genug ist. Insoweit mag die neue Regelung für die im Familienrecht tätigen Rechts-anwälte günstig sein, da sie die Scheidungsrate erhöht. Den Zielen des Gesetzgebers in Familienrecht widerspricht diese Regelung dagegen.

Hierzu beantragen wir,

mitzuteilen, wie von Seiten der Stadtverwaltung dieses Problem gelöst werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Winkler

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