Urteil zur Verteilung von Fraktionszuschüssen

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts müssten die großen Fraktionen auf einen Teil ihrer Zuschüsse verzichten. Die Verwaltung ist anderer Meinung und sieht keinen Änderungsbedarf …

 

Anfrage:

Am 05.07.2012 fasste das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil zum Thema Fraktionszuschüsse:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=050712U8C22.11.0

Aus den vom BVerWG gefassten Leitsätzen:

1. Die Verteilung von Haushaltsmitteln für die Geschäftsführungstätigkeit von
Stadtratsfraktionen ist am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und nicht am formalisierten Gleichheitssatz aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen.

2. Der Verteilungsmaßstab muss sich am Zweck der Fraktionsbildung und dem daraus resultierenden Bedarf für die Fraktionsgeschäftsführung orientieren.

ergeben sich folgende Vorgaben für eine Finanzierung der Stadtratsfraktionen:

• Bei unterschiedlich großen Fraktionen darf es keine lineare proportionale Verteilung auf die Fraktionen geben.

• Notwendig sind sachgerechte Verteilungsmaßstäbe, z.B. ein Kombinationsmodell mit einem von der Fraktionsstärke unabhängigen Sockelbetrag zzgl. einem Betrag pro Fraktionsmitglied. Im vorliegenden Fall des BVerWG gliederten sich die im Haushalt hierfür eingestellten Mittel in einen festen Betrag (zwei Drittel), der zu gleichen Anteilen allen Fraktionen zukommen sollte, und einen variablen Betrag (ein Drittel), der auf die Fraktionen nach der Zahl ihrer Mitglieder aufzuteilen war.

In Erlangen werden Fraktionszuschüsse bekanntermaßen nach einem Modell verteilt, dass nur auf den ersten Blick dem in der zweiten Vorgabe genannten Kombinationsmodell ähnelt. So werden zwar auch hier Sockelbeträge ausgereicht, deren Höhe sich aber gestaffelt nach der Fraktionsstärke richten. Wir halten es daher nicht für ausgeschlossen, dass durch diese Staffelung die Fraktionsgröße einen größeren Einfluss auf die Fraktionszuschüsse hat, als es das BVerWG für zulässig erachtet.

Wir stellen daher folgende Anfrage:

Sieht die Verwaltung aufgrund dieses Urteils Änderungsbedarf bei der Berechnung der Fraktionszuschüsse?

Wenn ja: wie könnte eine grundgesetzkonforme Änderung aussehen?
Wenn nein: warum sieht die Verwaltung keinen Änderungsbedarf?

Harald Bußmann   

Bericht in den Erlanger Nachrichten vom 12.10.2013: Bricht die Stadt Erlangen die Verfassung? „Harald Bußmann, Stadtrat der Grünen Liste, behauptet dies. Verwaltung und Rechtsreferentin sehen dies ganz anders. Trotzdem wollen sie noch einmal nachrechnen.“

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