Kundgebung gegen Frankonia – Bescheid des Ordnungsamtes

Mit einem Antrag geht die Grüne Liste gegen die Praxis des Erlanger Ordnungsamtes vor, willkürliche Beschränkungen bei Kundgebungen/Demonstrationen zu erlassen …

Stadtratsantrag

Nach Mitteilung der Frankonia sollte ursprünglich der iranische Generalkonsul aus München am 30.10.2009 ab 20 Uhr einen Vortrag in den Räumen der Frankonia in der Loewenichstraße in Erlangen halten. Hiergegen wurde eine Kundgebung in der Loewenichstraße vor dem Gebäude der Frankonia für die Zeit von 19 – 22 Uhr angemeldet. Die Kundgebung richtete sich vor allem gegen die rechte Gesinnung der Frankonia. Im hierzu erlassenen Bescheid der Stadt Erlangen vom 29.10.2009, der in Kopie beigefügt ist, wurden für die Kundgebung insgesamt elf Beschränkungen erlassen. Bei diesen Beschränkungen i.S.v. Art. 15 BayVersammlG handelt es sich um Auflagen i.S.d. ehemaligen bundesweit geltenden VersammlG. Insoweit ist die Rechtsprechung zu den Auflagen im ehemals bundesweit geltenden Versammlungsgesetz auch auf Art. 15 des BayVersammlG übertragbar.

Nach einem Urteil des BayVGH sind danach Auflagen bzw. nunmehr Beschränkungen nur dann zulässig, wenn dadurch sicher gestellt wird, dass eine Versammlung, die ansonsten verboten werden muss, nicht verboten werden muss. Dies ergibt sich i.Ü. auch aus dem Wortlaut von Art. 15 BayVersammlG.

Die im vorliegenden Bescheid ergangenen Beschränkungen sind somit zum größten Teil im rechtlichen Sinne keine Beschränkungen sondern Hinweise. Dies gilt insbesondere für die Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11.

Wir beantragen daher,

dass künftig solche Anordnungen in den Bescheiden nur noch als Hinweise und nicht mehr als Beschränkungen bezeichnet werden, da diese Anordnungen als Beschränkungen nach der Rechtsprechung BayVGH unzulässig sind, und da bei einem Verstoß gegen Beschränkungen der Versammlungsleiter sich strafbar machen würde.

Soweit in Nr. 4 als Beschränkung das Mitführen von Hunden verboten wurde, ist anzumerken, dass diese „Beschränkung“ in letzter Zeit in sämtlichen Bescheiden bei Versammlungen enthalten ist. Diese „Beschränkung“ ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar und nicht zulässig, da zumindest kleinere Hunde zu keiner Gefährdung i.S.v. Art. 15 BayVersammlG führen, die eine solche Beschränkung zulässig machen könnte.

Vorliegend ist das eigentliche Problem, dass an und für sich die Kundgebung unmittelbar vor dem Anwesen der Frankonia auf der dortigen Gehwegseite stattfinden sollte. Soweit dann gemäß Beschränkung Nr. 9 die Kundgebung auf die gegenüber liegende Gehwegseite verlegt wurde, ist dies noch nachvollziehbar. Soweit verboten wurde, auch zumindest die auf der gegenüber liegenden Straßenseite liegende Straßenhälfte mit zu nutzen, ist dies nicht mehr nachvollziehbar, da zum Zeitpunkt der Kundgebung die Loewenichstraße kaum mit Fahrzeugen befahren wurde, was auch vorhersehbar war. Die durch die Mitbenutzung der einen Straßenhälfte verursachte Behinderung des Straßenverkehrs wäre daher extrem gering gewesen. Andererseits wurde das Verbot der Mitbenutzung der Straßenhälfte der Platz für die Kundgebung eingeengt und die Kundgebungsteilnehmer gezwungen, sich auf eine sehr große Länge aufzustellen.

Erst recht nicht nachvollziehbar ist die Auflage, dass die Kundgebung nicht direkt gegenüber dem Gebäude der Frankonia sondern versetzt zu diesem Gebäude (nur auf dem Gehsteig hinter parkenden Autos) stattfinden musste. Soweit als Begründung hierfür angeführt wurde, dass der Versammlungsleiter nicht bereit war, der Stadt die Organisationen mitzuteilen, die zu der Kundgebung aufgerufen hatten, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayVersammlG der Versammlungsleiter nicht zur Mitwirkung mit der Behörde verpflichtet ist. Hieraus Beschränkungen abzuleiten verstößt eindeutig gegen das Gesetz. Diese hier von der Stadt Erlangen getroffene Beschränkung ist aus unserer Sicht daher nur als willkürlich zu bezeichnen.

Insoweit beantragen wir,

in der nächsten Stadtratssitzung mündlich darüber zu berichten, ob die Stadt bereit ist, künftig von der vorliegenden Auslegung des Bayerischen Versammlungsgesetz, die aus unserer Sicht verfassungswidrig ist, da sie das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit übermäßig einschränkt, wieder abzuweichen.

Wolfgang Winkler
 

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