Angemessenheit einer Unterkunft für Hilfebedürftige / Erstellung des Mietenspiegels

Bisher wurde in Erlangen die Angemessenheit einer Unterkunft für Hilfebedürftige nach der Wohngeldtabelle ermittelt. Hierzu hat das Bundessozialgericht entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Die Angemessenheit einer Unterkunft muss vielmehr anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete ermittelt werden …

Dringlichkeitsantrag

Vor einigen Tagen hat das Bundessozialgericht einige Urteile unter anderem zur Angemessenheit einer Unterkunft für Hilfebedürftige verkündet. Hierüber wurde in der Presse berichtet. Außerdem erfolgte vom Bundessozialgericht eine Medieninformationen über die Urteile. Die Urteile selber liegen noch nicht vor.

Bisher wurde in Erlangen die Angemessenheit einer Unterkunft für Hilfebedürftige nach der Wohngeldtabelle ermittelt. Hierzu hat das Bundessozialgericht entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Die Angemessenheit einer Unterkunft muss vielmehr anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete ermittelt werden. Hinzu kommt, dass nach den Urteilen des Bundessozialgerichts künftig auch die individuelle Situation der Hilfebedürftigen bei der Angemessenheit der Unterkünfte zu berücksichtigen ist. So ist zum Beispiel zu berücksichtigen, ob Nachwuchs geplant ist oder ob mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Hilfebedürftige demnächst eine neue Arbeitsstelle finden wird und dann aus der Hilfebedürftigkeit herausfällt.

Die bisherige Praxis in Erlangen ist mit diesen neuen Urteilen des Bundessozialgerichts nicht vereinbar.

Wir beantragen daher,

in der nächsten Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses darüber zu berichten, welche Konsequenzen seitens der Stadt Erlangen aus den vorgenannten Urteilen des Bundessozialgerichts gezogen werden.

Aus unserer Sicht muss künftig die Angemessenheit der Miete einer Unterkunft bei Hilfebedürftigen nicht mehr nach der Wohngeldtabelle sondern nach dem Erlanger Mietenspiegel ermittelt werden.

Da der Erlanger Mietenspiegel letztmalig im Jahr 2002 aktualisiert wurde, gibt dieser aus unserer Sicht nicht die tatsächlichen ortsüblichen Vergleichsmieten wieder.  Dies bedeutet, dass an für sich das Sozialamt bis zur Erstellung eines neuen Erlanger Mietenspiegels die ortsübliche Vergleichsmiete durch eigene Erhebungen ermitteln müsste.  Dies wurde einen zusätzlichen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten.  Aus unserer Sicht wäre es daher sinnvoll, den neuen Erlanger Mietenspiegel so bald wie möglich zu erstellen.

Hierzu beantragen wir,

in der nächsten Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses mitzuteilen, ob die Erstellung des Erlanger Mietenspiegels nicht doch vorgezogen werden sollte.

 

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.