Urteil im Prozess wg. Verstoß gegen Versammlungsgesetz

Freispruch für Geschäftsführer der GL. Richterin sieht einige Kundgebungs-Beschränkungen als rechtswidrig an.

Mit einer persönlichen Nachbetrachtung; „Manchmal wurde ich gefragt, was eigentlich genau passiert sei, warum ich dieses Gerichtsverfahren am Hals habe. Dazu fällt mir nur ein: eigentlich nichts.“ …

Die rechtsextreme Studentenverbindung „Frankonia“ warb auf ihrer Internetseite für eine Veranstaltung mit dem iranischen Generalkonsul am 30.10.2009. Der Münchner Konsul sagte jedoch kurzfristig ab. Trotzdem fand an diesem Abend eine Kundgebung in sehr entspannter Atmosphäre statt, die sich vor allem gegen die Verankerung der Erlanger Burschenschaft in der rechtsextremen Szene richtete. Anders als in der Anmeldung vorgesehen durften sich die TeilnehmerInnen der Kundgebung nicht vor dem Frankonia-Anwesen in der Loewenichstraße versammeln, sondern mussten nördlich versetzt auf den gegenüberliegenden Gehsteig hinter eine Reihe parkender Autos ausweichen. Neben anderen Beschränkungen hatte diese Verlegung das Ordnungsamt veranlasst.

„Nicht nachvollziehbar“ findet Wolfgang Winkler diese Auflagen. Der GL-Stadtrat, von Beruf Rechtsanwalt, fährt fort: „Die hier getroffene Beschränkung ist nicht gerechtfertigt.“ Die Erlanger Auslegung des Versammlungsgesetzes sei verfassungswidrig, da das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit übermäßig eingeschränkt werde. Die Grüne Liste hat dazu auch eine Diskussion in einer Stadtratssitzung beantragt. Eine Behandlung dieses Antrages steht noch aus.

Diese Angelegenheit hatte auch ein juristisches Nachspiel. Angemeldet hatte die Kundgebung der Geschäftsführer der Grünen Liste. Ihm wurde ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft zugestellt: Er habe sich im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes strafbar gemacht, u. a. weil der in den Auflagen eingeschränkte Kundgebungsort nicht eingehalten worden sei. In dieser Sache wurde vor dem Erlanger Amtsgericht am seit dem 12. April 2010 verhandelt.
Dieses Vorgehen sei „nicht gerade eine Einladung“ sich gegen Rechtsextremismus zu engagieren, stellt die GL-Fraktionsvorsitzende Susanne Lender-Cassens fest – noch dazu in einer Stadt, die der „Europäischen Städte-Koalition gegen Rassismus“ beigetreten und in der „Bayerischen Koalition von Städten gegen Rechtsextremismus“ aktiv ist.

Mit einem Freispruch ging der Prozess nach fünf Gerichtsterminen am 11.6.2010 zu Ende. Außerdem sah die Richterin einige von den Ordnungsbehörden erlassene Auflagen bzw. Beschränkungen der Kundgebung als unwirksam an: „Der Angeklagte war insgesamt freizusprechen, da zum Tell rechtswidrige Auflagen gemacht wurden, zum Tell die Verstöße nicht begangen wurden.“

 

Pressestimmen:

****** Erlanger Nachrichten, 12.06.2010

http://www.erlanger-nachrichten.de/artikel.asp?art=1240920&kat=19

Verstoß gegen städtische Auflagen kein Grund für Strafe
Geschäftsführer der Grünen Liste wird vom Vorwurf freigesprochen, bei einer Demonstration nicht aufgepasst zu haben

ERLANGEN – Mit einem Freispruch endete der Prozess gegen den Geschäftsführer der Grünen Liste-Stadtratsfraktion, dem vorgeworfen war, bei einer von ihm angemeldeten Demonstration gegen die rechtslastige Studentenverbindung Frankonia die von der Stadt vorher erlassenen Auflagen nicht eingehalten zu haben. Amtsrichterin Erda Edenhofner schloss sich in ihrer Begründung des Freispruchs weitgehend der Argumentation von Verteidiger Wolfgang Winkler an. Diese hatte beklagt, dass sein Mandant gar nicht anders konnte, als gegen die von der Stadt erlassenen Auflagen zu verstoßen, weil diese »nicht hinzunehmen waren« und sich als nicht durchsetzbar erwiesen hätten. Davon habe er sich noch am Abend der Veranstaltung selbst überzeugen können.

So hatte die Stadt drei »Beschränkungen« (so heißen die Auflagen im neuen bayerischen Versammlungsrecht) des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung erlassen: Es sollten an der Kundgebung keine angetrunkenen Personen teilnehmen und auch kein Alkohol konsumiert, es sollte eine »ungewöhnlich große Anzahl« (Winkler) an Ordnern gestellt werden, und es war angewiesen worden, dass die Kundgebung versetzt zum Grundstück der Burschenschaft in der Loewenichstraße stattfinden sollte.

Laut Staatsanwältin Krenz habe der Angeklagte – der Prozess war erst zustande gekommen, als der Beklagte einen Strafbefehl nicht bezahlen wollte – gegen alle drei Beschränkungen verstoßen, weshalb es auch eine Anzeige der die Kundgebung bewachenden Polizei gegeben habe. Im Prozess habe er zudem erkennen lassen, dass er von diesen Auflagen nicht viel gehalten habe – aber politisch aktive Menschen wie er müssten sich damit abfinden, dass es »rechtmäßige Auflagen« gebe, in denen es nicht um Schikane, sondern um den Versuch gehe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren.

Zweifel an Zulässigkeit

Gerade dies bezweifelte Rechtsanwalt Wolfgang Winkler, der in einem fast einstündigen Plädoyer an der Auflage-Praxis der Stadt kein gutes Haar ließ. eine Demonstration als Form der freien Meinungsäußerung habe – und hier berief er sich auf das Bundesverfassungsgericht – einen derart hohen (Verfassungs-)Rang, dass Auflagen und Beschränkungen nur dann zulässig seien, wenn »eine erhebliche und konkret benennbare Gefahr von der Demonstration ausgehe«. Die Anmeldung einer solchen Veranstaltung diene auch nicht einer »Genehmigung«, sondern ausschließlich dem Zwecke, diese auch zu ermöglichen.

Die Stadt habe aber mit ihren Auflagen eher den Eindruck erweckt, eine möglichst bequem handhabbare Demonstration zu erreichen. Dazu reiche es auch nicht, für eine Gefahrenprognose Vermutungen anzustellen.

Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Richterin Edenhofner wollte sich aber auch den Hinweis nicht verkneifen, dass der Freigesprochene »im Umgang nicht einfach sei«.

Peter Millian 2.6.2010

 

******  Erlanger Nachrichten, 17.4.2010:
http://www.erlanger-nachrichten.de/artikel.asp?art=1208758&kat=19

Wegen Demo vor Gericht

Anzeige nach Kundgebung gegen rechte Burschenschaft bringt Grüne-Liste- Angestellten vors Amtsgericht

ERLANGEN – Der Geschäftsführer der Grünen Liste muss sich derzeit – und voraussichtlich wieder in der zweiten Mai-Woche – vor dem Amtsgericht gegen den Vorwurf verteidigen, er habe bei einer angemeldeten Demonstration gegen die Burschenschaft Frankonia in der Loewenichstraße gegen die Auflagen der Stadt verstoßen. Angezeigt hatte dies einer der Polizeibeamten, der den Ablauf der Kundgebung beobachtete.

Die als rechtslastig geltende Studentenverbindung hatte im Oktober letzten Jahres auf ihrer Internetseite für eine Veranstaltung mit dem iranischen Generalkonsul geworben, von dem offen antisemitische Äußerungen kolportiert worden waren. Trotz seiner Absage für den Vortragsabend fand an diesem Abend eine Kundgebung statt, deren Atmosphäre vom Veranstalter wie von Teilnehmern als »sehr entspannt« bezeichnet wurde. Da spielte es auch keine Rolle, dass sich – anders als in der Anmeldung vorgesehen – die Kundgebungsteilnehmer nicht unmittelbar vor dem Frankonia-Anwesen versammeln durften, sondern sich leicht versetzt nach Norden auf den gegenüber liegenden Gehsteig hinter eine Reihe parkender Autos aufhalten mussten. Neben anderen Beschränkungen hatte diese Verlegung das Ordnungsamt veranlasst.

Ort nicht eingehalten?

Das Verfahren gegen den »Veranstalter« der Kundgebung, den Grüne Liste-Geschäftsführer, kam nach einer Anzeige der Polizei zu Stande, die ihm vorwarf, sich nicht an die Auflagen gehalten zu haben – insbesondere sei der Kundgebungsort nicht eingehalten worden, sei die Demonstration der Burschenschaft zu nahe gekommen.

Grüne Liste-Stadtrat und Rechtsanwalt (und in dieser Funktion auch Verteidiger seines Geschäftsführers) findet bereits die Auflagen der Stadt befremdlich und »nicht nachvollziehbar«, diese Auslegung des Versammlungsgesetzes sei verfassungswidrig, da das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit übermäßig eingeschränkt werde. Die Grüne Liste hat dazu auch eine Diskussion in einer Stadtratssitzung beantragt. Eine Behandlung dieses Antrages steht noch aus.

Dieses Vorgehen sei zudem »nicht gerade eine Einladung, sich gegen Rechtsextremismus zu engagieren«, stellt die GL-Fraktionsvorsitzende Susanne Lender-Cassens fest, »noch dazu in einer Stadt, die in der Bayerischen Koalition von Städten gegen Rechtsextremismus aktiv ist«.

Irritiert ist man bei der Grünen Liste auch darüber, dass – wie aus einer Zeugenaussage während des Prozessauftaktes herauszuhören gewesen sei – offenbar im Vorfeld der angekündigten Kundgebung Gespräche mit einem bekannten Anwalt der rechtsextremen Szene stattgefunden hätten.

Inhalt des Gesprächs

Nun will die GL-Stadtratsfraktion wissen, welchen Inhalts das Gespräch gewesen sein, konkret: welche Auskünfte dem Anwalt oder anderen Vertretern der rechten Szene bzw. der dort verankerten Burschenschaft erteilt worden seien. Die Mischung aus ungerechtfertigt erscheinenden Auflagen und bekannt gewordenem Vorab–Gespräch stößt der GL sauer auf.

Peter Millian 17.4.2010

*****  Fränkischer Tag, 14.04.2010

http://www.infranken.de/nc/nachrichten/lokales/artikelansicht/article/grundrechte-auch-fuer-alkoholisierte-52679.html

Grundrechte auch für Alkoholisierte?

Was haben ein Faschingsumzug in einem Erlanger Vorort und eine Kundgebung in der Innenstadt gemeinsam? Bei beiden Veranstaltungen mussten sechs Ordner gestellt werden und sie wurden von ein und derselben Behörde im Erlanger Rathaus ausgestellt. Das war es allerdings mit den Gemeinsamkeiten. Bei dem Faschingsumzug gab es zum Beispiel keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Alkoholgenusses während des Umzuges – im Gegensatz zu der Kundgebung.


Ein Unding der Behörde

Bei Fasching darf nämlich mit dem Stempel der Stadt Alkohol konsumiert werden, potenzielle Gefahren gehen offensichtlich für die genehmigenden Angestellten von den Trinkern nicht aus. Im Gegensatz zur Kundgebung, die am 30. Oktober im vergangenen Jahr vor dem Anwesen der Burschenschaft Franconia in Erlangen stattfand. Denn dort hieß es im Bescheid, dass „alkoholisierte Personen“ an der Kundgebung nicht teilnehmen dürften.

„Ein Unding“, findet Rechtsanwalt Wolfgang Winkler, der den Geschäftsführer der Grünen, Wolfgang Most, am Erlanger Amtsgericht verteidigt. Dieser sitzt auf der Anklagebank, da er diverse Verordnungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes missachtet hätte und in Folge der Veranstaltung durch die Polizei angezeigt wurde. Ein Unding ist es für Winkler, da somit einem „alkoholisierten“ Menschen das durch das Grundgesetz gegebene Recht der freien Meinungsäußerung im Rahmen einer Kundgebung oder Demonstration abgesprochen werde.

Zumal es für „alkoholisiert“ offenbar keine Festlegung gebe. Dies bewiesen auch die beiden geladenen Zeugen, die als Angestellte der Stadt aussagen mussten. Der Vorgesetzte sprach von einer sichtbaren Alkoholisierung, die zum Ausschluss führen könnte, während dessen Untergebener den Begriff „alkoholisiert“ für richtig hält, sobald jemand Alkohol zu sich genommen hat – „Also auch eine gefüllte Praline!“, wie Winkler ergänzte.

Der Rechtsanwalt versuchte weiterhin herauszubekommen, ob die durch die Stadt gegebenen Auflagen Einzelfallprüfungen seien, oder eine „typische Vorgabe“ seien. Auch hier widersprachen sich die genehmigenden Angestellten. Der Vorgesetzte sprach von Einzelprüfungen in allen Fällen, der den Bescheid erstellende Zeuge gab an, dass Verbote wie das Mitbringen von Hunden, die Passagen zum Alkohol oder ähnliche die Regel seien.

Vertagung der Plädoyers

Winkler und sein Mandant finden den gesamten Vorgang nicht nachvollziehbar. Most sei in den vergangenen Jahren als Versammlungsleiter nie negativ dadurch aufgefallen, dass es innerhalb der Kundgebungen oder Demonstrationen zu Straftaten gekommen sei. Im Gegenteil: Die Aktionen seien durchgehend friedlich gewesen, ein Fakt, der für Most spreche.

Winkler hält bereits die Vorgaben des Bescheides für überzogen. Spätestens nachdem der Grund für die Kundgebung entfallen sei, hätten diese geändert werden müssen. Denn ursprünglich wollten die Teilnehmer gegen den Besuch des iranischen Generalkonsuls bei der Burschenschaft demonstrieren. Dieser habe allerdings abgesagt, nachdem er erfahren habe, dass es sich bei der Franconia Erlangen um eine der rechten Szene nahestehenden Verbindung handele. Diese politische Ausrichtung sei laut Most dann auch der Grund gewesen, die Kundgebung an sich durchzuführen.

Nach der Anhörung diverser Zeugen, der Fragestellung über die Anwesenheit von Ordnern, der Einhaltung der vorgeschriebenen Aufenthaltsflächen und der Beteiligung von alkoholisierten Personen, wurden die Plädoyers und die Urteilssprechung auf den 10. Mai verschoben.

 

***** Interview in der NRhZ-Online – Neue Rheinische Zeitung unter folgendem link: http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=15114
Persönliche Nachbetrachtung

Manchmal wurde ich gefragt, was eigentlich genau passiert sei, warum ich dieses Gerichtsverfahren am Hals habe. Dazu fällt mir nur ein: eigentlich nichts. Aufhänger ist eine harmlose Kundgebung gegen rechts in einer Stadt, in der das Engagement gegen rechts eine vom Stadtrat beschlossene Sache ist.
Der ursprüngliche Anlass dieser Veranstaltung, ein angekündigter Besuch des iranischen Generalkonsuls bei der Burschenschaft Frankonia, war kurzfristig weggefallen. Die Beschränkungen wurden jedoch nicht aufgehoben, die Kundgebung musste hinter einer geschlossenen Reihe parkender Autos versetzt auf dem Gehsteig stattfinden. Es nahmen ca. 50 Leute in trotzdem entspannter Atmosphäre teil – Vorfälle: keine. Im Nachhinein überraschte mich der Polizei-Einsatzleiter mit einer Anzeige wegen Verstoß gegen das bayerische Versammlungsgesetz.

Ein halbes Jahr später: Fünf Verhandlungstermine, Zeugenvernehmungen, Akten hin und hergeschoben – wozu der Aufwand? Nur weil sich BesucherInnen einer Kundgebung gegen eine Anlaufstelle der Neonaziszene ein paar Meter weiter nördlich oder südlich am Gehsteig aufgehalten haben sollen?

Einen Hinweis gibt das Stimmungsbild des Erlanger Polizeidirektors. Er habe den Eindruck gewonnen, dass vor Ort zwischen ihm und mir „die Chemie nicht gestimmt“ habe. War der Einsatzleiter etwa hinterher sauer – schlechten Tag gehabt – und schreitet deshalb zur Anzeige? Dann ging alles seinen geregelten Gang: Ohne weiter die dazu abgegebene Stellungnahme der Verteidigung zu beachten, kopierte die Staatsanwaltschaft die Polizeianschuldigung wortwörtlich in ihren Strafbefehl und veranschlagte dafür 40 Tagessätze bzw. 1000 Euro. Aufgrund meines Widerspruchs wird das Verfahren dann so richtig eröffnet. Nach fünf Prozessterminen endete es mit Freispruch.

Soweit hat es den Charakter einer Provinzposse – alle schütteln die Köpfe, Klappe zu.

In der Hauptsache geht es aber um die Willkür bei Beschränkungen im Versammlungsrecht. Diese waren hier nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig.
Diese Beschränkungen sollen der sogenannten Gefahrenabwehr dienen. Eigentlich müssten dafür auch konkrete Erkenntnisse vorliegen. Neben allgemeinen Ansichten und Vorurteilen über vermutlich teilnehmende Gruppen konnte aber bei den Vernehmungen des Einsatzleiters und der städtischen Sachbearbeiter kein konkreter Hinweis benannt werden. Dass vom Einsatzleiter vor Gericht dann auch noch angesichts des ruhigen Verlaufs spekuliert wurde, ob „einigen wohl nicht ausreichend was los war“, zeigt deutlich, was er vom Publikum dieser Veranstaltungen hält. Ausschlaggebend war also nicht gegen was demonstriert wird, sondern wer demonstriert.

Während des ersten Prozesstages wurde auch deutlich, wie selbstgerecht Bedrohungsszenarien aufgebaut werden – die Zeugenaussagen von Polizei und Ordnungsamt zeigten dies anschaulich. Dabei ist nebensächlich, was strafrechtlich relevant ist und was nicht. Um das Versammlungsrecht einschränken zu können, reicht es aus, sich mit einem beliebigen Sammelsurium eine Bedrohungskulisse zusammen zu schustern. Heutzutage geht das bequem vom Schreibtisch aus: Die meisten Erkenntnisse stammen zusammengegoogelt aus dem Internet.

Ordnungsrechtliche Vorstellungen haben hier eindeutig Vorrang vor den Grundsätzen der Versammlungsfreiheit. In diesem Fall wurden die strengen Auflagen auch noch damit begründet, dass die Veranstalter im Vorfeld nicht ausreichend den Teilnehmerkreis der Kundgebung beschrieben hätten. „Der Versammlungsleiter muss somit auch die Nachteile hinnehmen, die sich ergeben wenn die Gefahrenprognose zu seinen Ungunsten erfolgt“, so steht es im Bescheid der Stadt Erlangen. In einem Informationsblatt der Bayerischen Staatsregierung, das auch auf der Internetseite der Stadt Erlangen zu finden ist, steht dagegen: „Zum Schutz der Versammlungsfreiheit sind Versammlungsbehörden und Polizei verpflichtet, mit dem Veranstalter zusammen zu arbeiten. Für den Veranstalter ist die Zusammenarbeit dagegen keine Pflicht, was für ihn auch grundsätzlich folgenlos bleibt.“

Wolfgang Most

 

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