Wohnen in Erlangen und Hartz IV

Ab dem 01.01.2005 tritt Hartz IV in Kraft. Diejenigen, die bisher Arbeitslosenhilfe erhalten haben, erhalten dann aber Arbeitslosengeld II. In der Regel wird dies erheblich geringer sein, als die bisherige Arbeitslosenhilfe. Der bisher bestehende Wohngeldanspruch entfällt dann vollkommen.

Dringlichkeitsantrag zum Sozial- und Gesundheitsausschuss am 6.10.04

Ab dem 01.01.2005 tritt Hartz IV in Kraft. Diejenigen, die bisher Arbeitslosenhilfe erhalten haben, erhalten dann aber Arbeitslosengeld II. In der Regel wird dies erheblich geringer sein, als die bisherige Arbeitslosenhilfe. Der bisher bestehende Wohngeldanspruch entfällt dann vollkommen. Auf der anderen Seite ist die Stadt Erlangen dann verpflichtet, den Betroffenen die Kosten für die Unterkunft und die Heizung zu erstatten, soweit diese Kosten angemessen sind. Eine Verordnung, wann die Kosten einer Unterkunft angemessen sind, wurde von der Bundesregierung bisher nicht erlassen, und wird voraussichtlich in der nächsten Zeit auch nicht erlassen werden. Dies muss daher die Stadt Erlangen selber entscheiden.

Wir beantragen daher, in der nächsten Sitzung des Sozialhilfeausschusses folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Wohnungsgröße wird die Stadt Erlangen bei EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II bei Mietwohnungen maximal als angemessen ansehen?

2. Welche Wohnungsgröße wird die Stadt Erlangen bei EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen maximal als angemessenen ansehen?

3. Ab welcher prozentualen Überschreitung der maximal angemessenen Wohnungsgröße wird die Stadt Erlangen die EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II auffordern, sich eine andere angemessene Wohnung zu suchen?

4. Welche maximale Miete wird die Stadt Erlangen bei EmpfängerInnen von Arbeitslosen-geld II als angemessen ansetzen, und ab welcher prozentualen Überschreitung dieser ma-ximalen Miete wird die Stadt die Betroffenden auffordern, sich eine neue angemessene Wohnung zu suchen. Hier bitten wir vor allem mitzuteilen, ob als angemessene Miete der Mittelwert der ortsüblichen Miete nach dem Erlanger Mietenspiegel 2002 angesetzt werden wird oder die bisherigen Beträge bei den Mieten bei SozialhilfempfängerIinnen?

5. Wird die Stadt Erlangen bei EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II bei der Miete auch die Miete für einen Kfz-Stellplätze mit übernehmen, da nach der neuen gesetzlichen Rege-lung EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II berechtigt sind, ein Kfz zu besitzen?

6. Ist es gesichert, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung an die EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II bereits Ende Dezember 2003 erstmalige ausgezahlt werden, damit diese die Miete fristgerecht bis zum 3. Werktag im Januar 2005 bezahlen können?

7. Wird die Stadt Erlangen künftig bei Aufforderungen an EmpfängerInnen von Arbeitslo-sengeld II, sich eine neue angemessene Wohnung zu suchen, berücksichtigen, dass nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Kündigungsfristen für die alte Wohnung bis zu 12 Monaten betragen kann?

8. Inwieweit wird die Stadt Erlangen bei EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Übernahme der Ver-pflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Mietpartei ein Bestand-teil der Miete ist? Wird insoweit die Stadt Erlangen künftig bereit sein, bei einem Auszug die Kosten für die Endrenovierung zu übernehmen, oder wird die Stadt bereit sein, hier einen entsprechenden Zuschlag zur monatlichen Miete zu leisten, damit die Mietpartei bei Auszug hiervon die Schönheitsreparaturen tragen kann?

9. Gibt es aus Sicht der Stadt Erlangen eine Möglichkeit, hinsichtlich der im Rahmen von Hartz IV ab Januar 2005 mit Sicherheit auftretenden Rechtsfragen eine Art städtisches An-hörungsverfahren einzuführen?

Die Beantwortung dieser Fragen ist dringlich, da es aus Gründen der Rechtssicherheit not-wendig ist, dass die vorgenannten Fragen bereits vor Januar 2005 geklärt werden.

Hinsichtlich der Fragen 1 bis 4 bitten wir darum, die Antwort nach der Haushaltsgröße aufzu-schlüsseln. Hinsichtlich der letzten Frage ist darauf hinzuweisen, dass es seit Juli 2004 in Er-langen kein Widerspruchsverfahren mehr gibt. Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass es im Zusammenhang mit Hartz IV etliche Rechtsfragen zu klären gilt. Insoweit halten wir es nicht für sinnvoll, den Betroffenen zuzumuten, dass sie in diesem Fall stets sofort den Klageweg beschreiten müssen, ohne vorher eine städtische Vorprüfung durchführen zu können.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.