Stadtratsbeschluss zur Erklärung von Barcelona

2003 ist das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen und Erlangen wirbt mit dem Label Gesundheitsstadt. Um dem Anliegen einer Barrierefreien Stadt in diesem Zusammenhang gerecht zu werden, beantragen wir auf Anregung des Forums Behinderte Menschen in Erlangen diesen Antrag nochmals in einer seiner nächsten Stadtratssitzungen zu behandeln

Antrag

Folgendem Antrag wurde bereits im SGA vom 16.07.02 einstimmig zugestimmt. 2003 ist das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen und Erlangen wirbt mit dem Label Gesundheitsstadt. Um dem Anliegen einer Barrierefreien Stadt in diesem Zusammenhang gerecht zu werden, beantragen wir auf Anregung des Forums Behinderte Menschen in Erlangen diesen Antrag nochmals in einer seiner nächsten Stadtratssitzungen zu behandeln.
Der Stadtrat möge beschließen:
1. Die Stadt Erlangen tritt der „Erklärung von Barcelona“ vom 24.03.1995 bei.
2. Zur Umsetzung dieser Erklärung wird das folgende Konzept „Barrierefreies Erlangen“ verabschiedet.
Konzept „Barrierefreies Erlangen“
Die Stadt Erlangen verpflichtet sich zunächst in folgenden Bereichen auf die Gleichstellung behinderter und älterer Menschen hinzuwirken:
I. Öffentliche Gebäude, Straßen, Plätze und Wege
a) Alle unter der Beteiligung der Stadt Erlangen oder ihrer Gesellschaften errichteten und geförderten Baumaßnahmen und Einrichtungen (z.B. Ämter, Kultureinrichtungen, Spiel-plätze, etc.) werden grundsätzlich unter Beachtung der entsprechenden DIN Normen zum barrierefreien Bauen für Menschen mit den unterschiedlichsten Behinderungen geplant und gestaltet.
Bei Umbauten oder Renovierungen wird entsprechend verfahren. Zudem wird ein Maßnah-menkatalog zur barrierefreien Umgestaltung bestehender öffentlicher
Gebäude und Einrichtungen entwickelt.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Stadt Erlangen zu folgenden Maßnahmen:
1.) Für das Rathaus der Stadt Erlangen wird eine Planung vorgelegt, wie dieses barrierefrei zugänglich gemacht und genutzt werden kann. Sofern technisch möglich werden die Trep-pen im Gebäude mit Rampen ausgestattet. Die Wege für Mobilitätsbehinderte werden deutlich ausgeschildert, Hörhilfen für Hörbehinderte installiert und eine Anlaufstelle für Hörgeschädigte geschaffen. Ebenso wird eine kontrastreiche und tastbare Ausstattung und Ausschilderung für Sehgeschädigte in leicht verständlicher Form und mit Symbolen verse-hen angebracht.
2.) Die Stadt stellt sicher, dass zukünftig bei allen Wahlen sämtliche Wahllokale barriere-frei zugänglich sind. Dabei wird auch sicher gestellt, dass blinden Menschen durch die Be-reitstellung entsprechender Hilfsmittel bzw. Hilfskräfte eine gleichberechtigte und gehei-me Wahl möglich ist.
Eventuell nötige Übergangslösungen zur Verwirklichung dieses Zieles sind mit der Behinder-tenvertretung einvernehmlich zu regeln.
3.) Neue und im Rahmen von Straßenbauarbeiten umzubauende Bordsteine von Bürgerstei-gen werden in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen so abgesenkt, dass sie von Menschen mit verschiedenen Behinderungen barrierefrei und gefahrlos genutzt werden können. Zu-dem soll ein Maßnahmenkatalog für den Umbau bestehender Bordsteine erstellt werden.
4.) Sämtliche neu aufgestellten Lichtzeichenanlagen werden mit akustischen Signalgebern für Blinde ausgestattet, die sowohl den Standort der Ampel anzeigen, als auch die Grün-phase. Bei bestehenden Lichtzeichenanlagen ist eine Umrüstung in Absprache mit den Be-hindertenvertretungen zu prüfen und ein entsprechender Maßnahmenkatalog zu entwi-ckeln.
5.) Sofern es die Topographie zulässt, werden Fußgängerwege mit einem Längsgefälle von weniger als 6 % errichtet.
b) Alle mit öffentlichen Mitteln der Kommune geförderten Wohnungen sind barrierefrei nach den entsprechenden DIN Normen zu bauen. Bei Renovierungs- und Sanierungsarbeiten sind ebenfalls die entsprechenden DIN-Normen anzuwenden. Eine bevorzugte Vergabe bar-rierefreier Wohnungen an mobilitätsbehinderte Menschen ist vorzusehen.
c) Bei privaten Bauvorhaben wird, soweit öffentlich zugängliche Flächen bzw. Räume er-richtet werden, auf die Einhaltung einer barrierefreien Gestaltung, die behinderten Men-schen eine gleichberechtigte Nutzung ohne fremde Hilfe ermöglicht, besonders geachtet. Die Bauherren werden hierfür entsprechend beraten.
d) Falls die normgerechte Umsetzung o.a. Regelungen nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand realisierbar sein sollte, ist eine ausführliche Begründung der Ablehnung durch das jeweilige Fachamt notwendig.
Vor der entgültigen Entscheidung ist der Behindertenvertretung Gelegenheit zur Stellung-nahme zu geben.
e) Die Stadt Erlangen richtet eine Behindertenvertretung ein, die als Gesprächspartner für die Politik und Verwaltung dient, Mitspracherecht bei sie betreffenden Entscheidungen hat und die Behindertenorganisationen vor Ort repräsentiert.
II. Öffentlicher Personennahverkehr
Die Stadt Erlangen nimmt Einfluss auf die Unternehmen des ÖPNV, damit behinderten Men-schen die gleichberechtigte Teilnahme am öffentlichen Nahverkehr ermöglicht wird. Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
a) Sämtliche ÖPNV-Haltestellen müssen barrierefrei erreichbar und selbständig nutzbar sein. Zu diesem Zweck wird eine Planung erstellt, aufgrund derer stufenweise Um- bzw. Nachrüstungen und eine Verbesserung der Informationen vorgenommen werden.
b) Es werden nur noch Fahrzeuge des ÖPNV angeschafft, die barrierefrei zugänglich und für Menschen mit den unterschiedlichsten Behinderungen gleichberechtigt nutzbar sind. Dies beinhaltet u.a. einen stufenlosen Einstieg, akustische Ansagen, gut lesbare Haltestellenan-zeigen und eine kontrastreiche Gestaltung.
c) Im Fahrplan der Verkehrsbetriebe ist darzustellen, welche Haltestellen ebenerdig be-fahrbar sind und zu welchen Zeiten barrierefreie Fahrzeuge fahren.
d) Die Verkehrsbetriebe veröffentlichen einen Ratgeber für behinderte KundInnen, der ihnen die Benutzung des ÖPNV erleichtern soll.
e) Die Schulung der FahrerInnen betreffend den Umgang mit behinderten KundInnen wird in Kooperation mit den Behindertenvertretungen verbessert und intensiviert.
f) Sofern im Aufsichtsrat der Verkehrsbetriebe Fragen diskutiert werden, die in den Zu-ständigkeitsbereich des Behindertenbeirates oder einer ähnlichen Behindertenvertretung fallen, insbesondere die Neuanschaffung von Fahrzeugen sowie der Um- und Neubau von Haltestellen, so wird ein Mitglied dieser Behindertenvertretung als Sachverständiger gemäß § 109 Abs. 1 AktG hinzugezogen.
g) Die Verkehrsbetriebe werden aufgefordert, in ihrem Fahrgastbeirat wenigstens einen Platz für ein Mitglied mit Mobilitätsbehinderungen vorzusehen.
Anlage: „Erklärung von Barcelona“

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